Die Bundesnetzagentur erweitert mit den „Netzzugangsregeln Elektromobilität“ (NZR-EMob) die Bilanzierungsmöglichkeiten für E-Ladestationen.
Im Vergleich zum klassischen Ladepunkt-Modell (Bilanzierung an der MaLo) lassen sich Ladevorgänge damit nun auch bilanziell erfassen. Man spricht auch vom Modell 2 „Bilanzierung im Bilanzierungsgebiet (BG) des Ladepunktbetreibers (LPB)“.
Ziel des neuen Modellvorschlags ist es, die Netzzugangsregeln für die Elektromobilität für Ladepunktbetreiber (LPB) zu erweitern. Der LPB erhält die Möglichkeit, ein eigenes BG einzurichten und zu betreiben. Zudem stärkt das neue Modell die Attraktivität des Ladestromangebots, da der Lieferant für jeden Ladevorgang frei gewählt werden kann. Grundsätzlich obliegt es dem Wahlrecht des Ladepunktbetreibers, welches Bilanzierungsmodell er wählen möchte. In beiden Modellen ist sicherzustellen, dass die Energieflüsse über die betreffenden Übergabestellen mit einer viertelstündlichen Auflösung (ZSG oder RLM) gemessen werden. Für die nachfolgenden Aufgaben ist der LPB unabhängig von der jeweiligen Modellausprägung immer verantwortlich:
• Planung, Errichtung und Betrieb der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur
• Abführen der Netznutzungsentgelte je Ladepunkt
• Vereinfachung und freie Ausgestaltung der Abwicklungsprozesse gegenüber dem Elektromobilitätsanbieter (wie Abrechnungsdienste etc.)
Um die energiewirtschaftlichen Unterschiede zwischen dem klassischen Modell „Bilanzierung an der MaLo“ und dem neuen Modell „Bilanzierung im BG des LPB“ besser einordnen zu können, wird im Folgenden ein Blick auf die Unterschiede der beiden Modelle gerichtet.
Modell 1: Bilanzierung an der MaLo
In dem klassischen Modell „Bilanzierung an der MaLo“ verantwortet der vorgelagerte Verteilnetzbetreiber (VNB) – in der Rolle als Netzbetreiber (NB) – die Ladepunkte. Diese werden als bilanzierungsrelevante MaLo´s abgebildet. Damit wird jede bilanzierungsrelevante MaLo einem Bilanzkreis des VNB zugeordnet. Die Ladepunkte werden in der Bilanzkreissummenzeitreihe (BK-SZR der Kategorie A) des VNB berücksichtigt und haben einen Einfluss auf das Netzsaldo. Der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) – in der Rolle als Bilanzkoordinator BIKO – kann Delta-ZR (wenn die Aufteilung der Lastgangdaten nicht vollständig erfolgt ist) des LPB auf dessen Bilanzkreis buchen. Der LPB benennt dem VNB die entsprechenden Ladepunkte / physikalischen Übergabestellen (MaLo Ladepunkt) und stimmt sich über Messwerte (ZSG, RLM) ab.
Modell 2: Bilanzierung im Bilanzierungsgebiet des LPB
Im Modell „Bilanzierung im Bilanzierungsgebiet des LPB“ werden die bilanzierungsrelevanten Marktlokationen (MaLo) nun Ladevorgängen zugeordnet. Die Idee ist, die Ladevorgänge als Art „Netzkoppelpunkt/Übergabestellen“ zu betrachten, die das Bilanzierungsgebiet des LPB und des Versorgungsnetzbetreibers miteinander innerhalb einer Regelzone verbindet. Allerdings bleibt abzuwarten, ob der LPB in der Rolle des VNB auftreten wird. Vorbehaltlich erfolgt die Kommunikation zwischen LPB und VNB wegen der An- oder Abmeldung der teilnehmenden Übergabestellen. Der BIKO richtet für den LPB ein regelzonenweites Bilanzierungsgebiet ein.
Jeder Ladevorgang wird einer BK-SZR (Kategorie A) des LPB zugeordnet und ist nur für den LPB bilanzierungsrelevant (Festlegung nach MaBiS). Die Verlustzuordnung zwischen Übergabe und Ladepunkt liegt in der Verantwortung des LPB. Damit meldet der LPB beim ÜNB das eigene BGLPB an und ist wirtschaftlich sowie rechtlich dafür verantwortlich. So liegt es nicht mehr in der Verantwortung des VNB sicherzustellen, dass einer Marktlokation immer ein Bilanzkreis zugeordnet ist. Stattdessen muss in diesem Modell der LPB eine Bilanzkreiszuordnung je Ladepunkt sicherstellen.
Zusammenfassend sind daher folgende Prozessneuerungen im MaBiS Umfeld zu erwarten:
• Vergabe einer Marktlokation (Sicht Ladepunkt) in das Modell „Bilanzierung im BG des LPB“ durch den VNB (LPB) selbst (§ 20 EnWG)
• Abmeldung / Stillung / Umwandlung in einen Netzgangzeitreihenzählpunkt aus dem Modell „Bilanzierung im BG des LPB“ durch VNB (LPB)
• Sämtliche MaBiS Prozesse gelten nun auch für den LPB, wie z.B. Aktivierung / Deaktivierung eines Zählpunktes für Netzgangzeitreihen, Versand von Summenzeitreihen etc.
Der Umsetzungsstichtag für die neuen Netzzugangsregeln Elektromobilität war bereits der 1. Juni 2021. Für die nähere Ausgestaltung der prozessualen und vertraglichen Abwicklung wird die Bundesnetzagentur bis Ende 2021 Entwürfe vorlegen.
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