Pünktlich zum Jahreswechsel hat sich beim Thema Human Capital Management wieder einiges getan. Im Fokus dabei: Änderungen und Neuerungen in der Sozialversicherung und Steuer. Welche Updates es zu beachten gilt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurden die maßgeblichen Rechengrößen an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres (2021) angepasst. Welche Rechengrößen 2023 gelten, entnehmen Sie der nachfolgenden Tabelle:
Versicherung |
Bereich |
2022 |
2022 |
2023 |
2023 |
Monatlich |
Jährlich |
Monatlich |
Jährlich |
||
KV/PV Bemessungsgrenze |
4.837,50 € |
58.050,00 € |
4.987,50 € |
59.850,00 € |
|
RV/AV Bemessungsgrenze |
West |
7.050,00 € |
84.600,00 € |
7.300,00 € |
87.600,00 € |
RV/AV Bemessungsgrenze |
Ost |
6.750,00 € |
81.000,00 € |
7.100,00 € |
85.200,00 € |
Rentenversicherung |
18,6% |
18,6% |
|||
Arbeitslosenversicherung |
2,4% |
2,6% |
|||
Krankenversicherung |
14,6% |
14,6% |
|||
Zusatzbeitrag KV |
1,3% |
1,6% |
|||
Pflegeversicherung |
3,05% |
3,05% |
|||
Zuschlag PV |
0,35% |
0,35% |
|||
Insolvenzgeldumlage |
0,09% |
0,06% |
Mit der Datensatzversion 08 wird ab dem 01.01.2023 eine neue Hauptbetriebsnummer eingeführt, über die künftig die Beitragsnachweise dokumentiert werden. Bei den Krankenkassen wird außerdem je Hauptbetriebsnummer ein Beitragskonto geführt. Im Zuge dessen wird ein neuer Meldetatbestand „Wechsel Hauptbetriebsnummer“ eingeführt. Bis zum 28.02.2023 gilt ein Übergangszeitraum, in dem die Meldungen weiterhin über die Datensatzversion 07 übermittelt werden können.
Im Meldeverfahren Unfallversicherung bzw. im UV Meldeverfahren wird ab dem 01.01.2023 die den Unternehmen zugeteilte Mitgliedsnummer durch die UV Unternehmensnummer abgelöst. Das Feld Unternehmensnummer wird im Datenbaustein DBUV ausgeliefert und ab Januar 2023 statt der Mitgliedsnummer gemeldet.
Darüber hinaus ändert sich zum Jahreswechsel die Steuerung der Personalnummernselektion. Das bezieht sich zukünftig auf den gesamten Meldezeitraum. Bei einer Einschränkung werden alle Personalnummern selektiert.
Wichtig: Für die Abrechnungsperiode 01/2023 erfolgt eine Aufrollung des UV Meldeverfahrens rückwirkend in das Jahr 2018.
Zum 01.01.2023 sind EEL Meldungen mit Datensatzversion 11 zu übermitteln. Meldungen in Version 10 werden noch bis 28.02.2023 angenommen. Die Rückmeldung seitens der Sozialversicherung erfolgt zum Jahreswechsel nur noch in Version 11. Im Wesentlichen beinhaltet die neue Datensatzversion zwei neue Meldegründe:
Neuer Meldegrund 04 – Aufnahme in Krankenhaus von engen Angehörigen
Neuer Meldegrund 66 – Rückmeldung der Krankenasse bei unzutreffendem Meldegrund
Im Rahmen des A1 Verfahrens entfällt zum Jahreswechsel die Angabe zur Anschrift im Aufenthaltsstaat, Daten zur Person des Ansprechpartners beim Arbeitgeber, Faxnummer und Bestätigung der Informationspflicht. Kontaktinformationen werden außerdem einheitlich mittels Telefonnummer und E-Mailadresse ausgeführt.
Die Nutzung des bisher optionalen BEA Verfahrens wird für Arbeitgeber zum 01.01.2023 verpflichtend. Grund dafür ist die Änderung des § 313a SGB III durch das 7. SGB IV-Änderungsgesetz. Gleichzeitig entfallen Papierbescheinigungen und es besteht kein Widerspruchsrecht für Arbeitnehmer.
Mit der „Elektronisch unterstützten Betriebsprüfung“ gibt es ein neues Verfahren zur Überlassung von prüfrelevanten Daten für den Rentenversicherungsprüfdienst. Dieses ist ab dem 01.01.2023 für Arbeitgeber verpflichtend. Bei bestehenden Systemen haben Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, sich bis zum 31.12.2026 vom euBP-Verfahren befreien zu lassen. Bei einem Systemwechsel wird die Nutzung verpflichtend.
Ab 01.01.2023 erfolgt die Livesetzung des eAU Verfahrens. Die Nutzung des Meldeverfahrens ist nun für Arbeitgeber und Ärzte verpflichtend.
Im Rahmen des Jahreswechsels wird ein neuer Programmablaufplan ab 01.01.2023 ausgeliefert. Dieser enthält die wesentlichen steuerlichen Änderungen für das Jahr 2023.
Die Kennziffer 35 zur Energiepauschale entfällt. Änderungen am Formular werden jedoch nicht erfolgen.
Die Lohnsteuerbescheinigung kann ab 2023 nur noch mit Steuer-ID übermittelt werden. Die Nutzung der eTin entfällt.
Seit 25.10.2022 gibt es eine neue Version der Schnittstelle. Diese gilt auch für vorherige Zeiträume.
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