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      Verschiebung der MaKo 2022: Das ändert sich!

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      Als Grund für diese Entscheidung führten die Beschlusskammern 6 und 7 „gegenwärtig schwerwiegende Hindernisse“ an. Außerdem sei die Energiebranche nach wie vor hohen Belastungen ausgesetzt – einerseits durch noch laufende und kommende Anpassungen der Marktkommunikation (Nachbesserungen Bilanzkreistreue, Redispatch 2.0), andererseits durch die allgemein erschwerten Arbeitsbedingungen durch die Corona-Pandemie und das anhaltende Arbeiten aus dem Homeoffice.

      Welche Themen von der MaKo-Verschiebung betroffen sind

      Die zeitliche Verschiebung wirkt sich vor allem auf die Vorgaben zur Anpassung der Regelwerke GPKE, WiM Strom, MPES und MaBiS aus, die eine neue Gültigkeit zum 1. Oktober erhalten. Damit sind unter anderem die neu einzuführenden Prozesse zu Zählzeitdefinitionen, der Übermittlung & Aktualisierung von Kommunikationsdaten, zum Sperren & Entsperren der Anschlussnutzung und zur ESA-Marktrolle gemeint. Ebenfalls betroffen ist die Umsetzung zum elektronischen Preisblatt 2.

      Des Weiteren wurden Anpassungen im Einführungsszenario BNetzA-Festlegung BK6-20-160, Version 1.5 vorgenommen und auf der Homepage des BDEW nun veröffentlicht. Einen entsprechenden Überblick über die angepassten Fristen zum Einführungsszenario zeigt nachfolgende Grafik:

      mako-verschiebung-neuer-zeitplan

      Von der Verschiebung ausgenommen sind der Lieferantenrahmenvertrag sowie die Regelung zum Übertragungsweg, die in Version 1.5 veröffentlicht wurde. Diese sind weiterhin zum 1. April umzusetzen. Das gilt auch für den Prozess zur Abrechnung der Blindmehrarbeit. Ab dem 01. April 2022 kann die Blindmehrarbeit vom Netzbetreiber gegenüber dem Lieferanten nur dann weiterhin abgerechnet werden, wenn die Zustimmung des zugehörigen Lieferanten vorliegt. Lehnt der Lieferant dies ab, muss die Blindmehrarbeit gegenüber dem Anschlussnutzer direkt abgerechnet werden.

      Übergangsregelungen zwischen April und Oktober

      Um vom 01. April bis zum 30. September 2022 einen nahtlosen Betrieb der elektronischen Marktkommunikation sicherzustellen, definierten die Beschlusskammern 6 und 7 folgende Übergangsregelungen:

      • Information der Zählzeiten gem. § 7 Nr. 11 Netznutzungsvertrag
        Zählzeiten des Netzbetreibers sind im Übergangszeitraum weiter auf der Internetseite zu veröffentlichen.
      • Sperrungen und Entsperrungen von Anschlussnutzungen gem. § 10 Netznutzungsvertrag
        Die Anweisung zur Sperrung und Entsperrung sowie zur Stornierung dieser Anweisungen erfolgt laut Netznutzungsvertrag im Rahmen der Marktkommunikation elektronisch, in sonstigen nicht davon erfassten Fällen gemäß der Anlage b) des Netznutzungsvertrags „Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung/Entsperrung) und Stornierung dieser Anweisungen“. Dieses Formular ist vorübergehend in allen Fällen zu nutzen. Hinsichtlich der Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung ist eine ausschließliche Veröffentlichung der Angaben auf der Internetseite des Netzbetreibers ausreichend. Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung, Verzugskosten sowie freiwillig zur Abrechnung übernommene sonstige Leistungen werden nicht mit der Netznutzungsabrechnung, sondern separat abgerechnet. Während des Übergangszeitraums erfolgt die Abrechnung bilateral.
      • Angaben der Ansprechpartner gem. § 14 Netznutzungsvertrag
        Bis zum 30.09.2022 benennen und aktualisieren die Vertragspartner ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit weiterhin über den Austausch des bekannten Formulars "Kontaktdatenblatt Netznutzer / Netzbetreiber"


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      Weitere Informationen finden Sie in den offiziellen Mitteilungen der Bundesnetzagentur vom 02.02.2022:

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